Wie kann man sich gegen enorm hohe Corona-Strafen wehren?
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat inzwischen mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Covid-19 Gesetze und Verordnungen getroffen. Dabei stellt der VfGH fest, dass die Betretungsverbote für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m² gesetzwidrig waren. Teilweise gesetzwidrig waren auch Verordnungen über das Betretungsverbot für öffentliche Orte. (siehe hier)
ACHTUNG! Sind daher Strafen bereits (rechtskräftig) verhängt, so wäre zu prüfen, ob nicht doch noch ein außerordentliches Rechtsmittel möglich wäre oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Seit Beginn der außergewöhnlich restriktiven Maßnahmen und Verbote hört man von enorm hohen Strafen aufgrund der Covid-Gesetze und Verordnungen.
So wurde berichtet, dass Personen bestraft wurden, weil sie auf der Parkbank saßen und daher gegenüber vorbeigehenden Personen den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hätten. Oder Lehrlinge die trotz geringem Einkommen Strafen von mehreren 100 Euro bekamen. Es gab illegalen Corona-Partys und zurückgenommene Ostererlässe. In Feldkirch fielen „Warnschüsse“. Weil Sie vor der Tür des Supermarktes plauderten mussten zwei Personen in Wien je € 500 bezahlen. Ebenso € 500 kostete es einem Pensionisten mit einem Einkommen von monatlich € 980, weil er vor der Apotheke zu nah an seinem Bruder stand. Die Liste der verhängten Strafen scheint endlos zu sein.
Nachdem Spazierengehen erlaubt ist (zumindest alleine oder mit den im Haushalt lebenden Personen, oder mit Haustieren, oder wenn der Sicherheitsabstand eingehalten wird) kann es auch nicht vermieden werden auf andere Menschen zu treffen. Das kann daher doch nicht strafbar sein!
Was aber dagegen tun wenn Strafen nicht gerechtfertigt ist?
Zunächst ist hier zu sagen, dass nicht die Polizei die Strafen festsetzt, sondern die zuständige Behörde. Die Polizei erstattet eine Anzeige an die Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).
Meist erlässt die Behörde dann eine sog Strafverfügung. Dabei prüft die Behörde in der Regel diese Anzeige nicht näher, sondern legt sie der Strafverfügung zu Grunde.
Bekommt man eine solche Strafverfügung, so kann man dagegen Einspruch erheben.
Das heißt die Behörde führt ein Verfahren und muss sich mit dem Sachverhalt und den Einwendungen auseinandersetzen. Die Behörde muss prüfen, ob sich die Sache tatsächlich so zugetragen hat und auch ob dieser Sachverhalt auch wirklich strafbar ist.
Im Strafverfahren gilt nämlich unter der Grundsatz nulla pöna sine lege, was so viel heißt wie keine Strafe ohne Gesetz, also alles was nicht verboten ist, ist erlaubt bzw zumindest nicht strafbar.
Weiters muss die Behörde das Verschulden prüfen. Nach dem Grundsatz nulla pöna sine culpa, also keine Strafe ohne Schuld, muss die Behörde prüfen ob dem Beschuldigen das (strafbare) Verhalten vorzuwerfen ist, also ob es ihm sozusagen zumutbar gewesen wäre anders zu handeln.
Die Behörde hat die Sache also in allen Richtungen zu prüfen.
Ist man mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden, besteht noch die Möglichkeit einer sog. Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Hier entscheiden dann unabhängige und weisungsfreie Richter über die vom Beschuldigten geltend gemachten Einwendungen.
Das Landesverwaltungsgericht kann auch das Verfassungsgerichtshof ersuchen zu prüfen, ob das Gesetz nach dem man bestraft wird überhaupt verfassungskonform ist.
Ist man mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht immer noch nicht einverstanden, so gibt es noch (eingeschränkte) Möglichkeiten sich an den Verwaltungsgerichtshof und / oder Verfassungsgerichtshof zu wenden.
Seit kurzem wurde die Möglichkeit eröffnet, dass die Polizei sog. Organmandate verhängen kann, Das sind - wenn man so will - Strafzettel. Hier darf die Polizei für das Nichtragen einer Maske 25 EUR und für das Nichteinhaltung des Mindestabstandes 50 EUR verlangen. Wenn die Polizei eine solches Strafmandat „anbietet“ kann man es annehmen, womit kein Verfahren mehr bei der Behörde eingeleitet werden darf. Wenn man der Meinung ist, dass die Strafe nicht gerechtfertigt ist, kann man es ablehnen und die Behörde muss wie eben beschrieben entscheiden.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie die Überprüfung einer Strafe? Wir helfen Ihnen gerne!
Rufen Sie uns an und vereinbaren gleich einen Termin +43 5372 645 43 oder schreiben Sie uns ganz bequem eine E-Mail office@rechtsanwalt-huber.at Gerne können Sie auch unser Kontaktformular nutzen. Natürlich sind auch Gespräche mittels Video-Chat (skype) möglich.
Covid-19-Gesetze verfassungswidrig?
zum Beitrag zur Verfassungwidrigkeit der Covid-19-Gesetze siehe hier
Härtefallfonds
Details zum Härtefallfonds siehe hier
Welche Strafen sind bei Corona-Verstößen vorgesehen?
Zu den möglichen Strafen siehe hier
Entschädigung bei Sperrung des Betriebes
Zu den Möglichkeiten Ersatz zu verlangen, wenn der Betrieb behördlich gesperrt wurde siehe hier
Kurzarbeit
Details zur Kurzarbeit siehe hier
Pflicht zum Verbrauch des Urlaubs
Zur Möglichkeit des Arbeitgebers einseitig Urlaub anzuordnen siehe hier
Bitte bleiben Sie gesund!