Immer häufiger liest man nunmehr von Anzeigen und Klagen aufgrund der Corona-Krise. Wie ernst ist das?

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Symbolfoto

In einer noch nie da gewesenen Situation wie in diesen Tagen scheint alles drunter und drüber zu gehen. Täglich gibt es neue Gesetze und Verordnungen, oft sind diese nicht eindeutig und lassen Spielraum für Interpretationen. Vor allem fehlt für solche noch nie dagewesenen Situation die Erfahrung und Rechtsprechung.

Derzeit überprüft man vor allem die Situation in Ischgl / Tirol, ob Ischgl oder das Paznauntal schon früher hätte gesperrt werden müssen und wer allenfalls von bereits infizierten Personen gewusst hatte.

Was ist möglich?

Haftung des Hotels:

Möglich wären sicherlich Klagen gegen Hotels oder Pensionen, wenn diese von Infektionen gewusst haben oder hätten müssen. Mit den Gästen besteht ein Vertrag. Aus diesem Vertrag ergeben sich auch sog. Nebenpflichten, nämlich Schutz- und Sorgfaltspflichten. Hoteliers sind daher verpflichtet ihre Gäste von der Gefahr möglicher Ansteckung bestmöglichst zu schützen.

Sollten Corona-Fälle im Hotel bekannt sein, so müssten die Gäste zu ihrem Schutz und zum Schutz vor der weiteren Ausbreitung informieren. ME sind sowohl Gäste als auch Behörden zu informieren. Andernfalls bestünde die enorme Gefahr, dass die Gäste sich weiterhin anstecken und die Krankheit mit nach Hause nehmen und weiter Personen anstecken.

Dies kann zur Schadenersatzpflicht (Schmerzengeld, Verdienstentgang, etc.) führen.

Haftung der Behörden

Haben die Behörden falsch gehandelt, so könnten im Rahmen des Amtshaftungsgesetz auch Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts für Schäden am Vermögen oder an der Person (Schmerzengeld) haften.

Strafen

Nicht nur die zivilrechtliche Verantwortung (Schadenersatz etc.) sondern auch Strafen können drohen.

So sind Strafen vorgesehen, wenn Betriebsstätten trotz Verbotes nach den COVID-19-Verordnungen betreten werden von der bis zu € 3600 vorgesehen. Der Unternehmer riskiert sogar eine Strafe bis zu € 30.000, sollte er sich an die Schließung nicht halten.

Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, macht sich sogar gerichtlich strafbar, wenn die Krankheit zu den anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört (wie das Coronavirus). Hierdrohen Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren!

Wird diese Tat fahrlässig begangen, so beträgt das Höchstmaß bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen. (§§ 178,179 StGB)

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Bitte bleiben Sie gesund!