Aufklärung

Aufklärung

Vor jeder ärztlichen Behandlung ist der Patient aufzuklären. Die Aufklärung ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gültige Einwilligung in eine medizinische Behandlung. Liegt diese Einwilligung nicht vor oder wurde diese aufgrund einer fehlenden oder mangelhaften Aufklärung erteilt, so ist der medizinische Eingriff an sich rechtswidrig, auch wenn die Behandlung selbst lege artis, also nach den medizinischen Standards durchgeführt wurde. Dies kann zum Schadenersatz führen oder aber auch strafbar sein (§ 110 StGB)

Man unterscheidet bei der Aufklärung zwischen Selbstbestimmungsaufklärung und Sicherungsaufklärung

Selbstbestimmungsaufklärung

Die Selbstbestimmungsaufklärung dient als Grundlage für die Entscheidung des Patienten in die medizinische Behandlung einzuwilligen. Der Patient muss sich im Wesentlichen klar darüber sein, was ihn während der Behandlung erwartet. Er muss über mögliche Komplikationen informiert sein. Die Selbstbestimmungsaufklärung dient daher den Patienten in die Lage zu versetzen die Reichweite seiner Entscheidung abschätzen zu können.

Da der Begriff der medizinischen Heilbehandlung sehr weit gefasst ist, ist eine Aufklärung nicht nur bei invasiven Eingriffen notwendig, sondern besteht die Pflicht zur Aufklärung insbesondere auch bei Impfungen und Verabreichung von Medikamenten.

Umfang

Wie weit der Umfang der Aufklärung gehen muss ist im Einzelfall zu entscheiden. Es kann starke Unterschiede geben. Grundsätzlich muss der Patient in die Lage versetzt werden, Vor- Nachteile abzuwägen um eben seine Entscheidung treffen zu können.

Zu beachten ist aber auch die seelische und psychische Verfassung des Patienten. So ist beispielsweise bei besonders ängstlichen Patienten die Aufklärung nicht so weit zu erfolgen. Insbesondere soll der Patient aufgrund seiner Verängstigung nicht auf dringend notwendige Operationen verzichten.

Es gilt, dass bei dringenden Operationen die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden darf.

Hingegen sind bei nicht dringlichen Eingriffen (insbesondere Schönheit-OPs etc.) auch ängstliche Patienten in vollem Umfang aufzuklären. Eine Verharmlosung typischer Risiken ist nicht zulässig.

Bei Vorwissen aufgrund früherer Behandlungen darf der Arzt annehmen, dass gewisse Informationen vorausgesetzt werden können. Insgesamt ist die Rechtsprechung hinsichtlich des Umfanges der Aufklärungspflicht sehr umfangreich und Einzelfalls bezogen.

Derer Patient kann auch auf die Aufklärung verzichten. Es gibt jedoch Meinungen, dass der Patient zumindest wissen muss, worauf er verzichtet.

Sicherungsaufklärung

Diese wird auch therapeutische Aufklärung genannt. Es geht darum den Patienten in die Lage zu versetzen bestmöglich an seiner Heilung mitzuwirken. Der Heilungserfolg soll sichergestellt werden. Der Patient muss darüber aufgeklärt werden, wenn er nach einer Behandlung etwa Lebensgewohnheiten ändern muss, zu Nachbehandlungen erscheinen muss, wennbei Veränderung des Zustands eine Wiedervorstellung notwendig ist, ob Kontrolltermine einzuhalten sind, etc.

Fehlt die Aufklärung so liegt eine eigenmächtige Heilbehandlung vor, welche rechtswidrig ist. Der Arzt/Krankenhaus haftet für nachteilige Folgen, unabhängig davon, ob eine lege artis Behandlung erfolgte oder nicht.

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