Einwilligung
Einwilligung
Eine bedeutende Voraussetzung, dass ein medizinischer Eingriff überhaupt vorgenommen werden kann ist die Einwilligung. Der Patient muss frei entscheiden können, ob er die vom Arzt empfohlenen Behandlung annimmt. Ohne Einwilligung ist jede ärztliche Behandlung die in die körperliche Integrität eingreift eine rechtswidrige Körperverletzung.
Jede Heilbehandlung ohne Einwilligung stellt neben einer Körperverletzung auch eine Straftat (§ 110 StGB) dar und zwar unabhängig davon, ob die Behandlung lege artis erfolgte (also nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft).
Manchmal kann allerdings die Einholung der Einwilligung unmöglich sein oder die Behandlung duldet keinen Aufschub. Lediglich in diesen Notsituationen, so bei ernstlicher Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, wenn die Einholung zur Zustimmung (des Patienten oder gesetzlichen Vertreters) zeitlich nicht möglich ist, so darf die Behandlung auch ohne Einwilligung erfolgen.
Einwilligungsfähigkeit
Um in medizinische Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen, ist die Einwilligungsfähigkeit notwendig. Der Patient muss also die entsprechende Einsichts- und Urteilsfähigkeit haben. Hiervon zu unterscheiden die Geschäftsfähigkeit, also etwa den Behandlungsvertrag zu schließen. Der Patient muss also sowohl einen Behandlungsvertrag schließen, als auch die Einwilligung in die jeweilige Heilbehandlung selbst.
Einsichtsfähigkeit
Es ist bei der Einsichtsfähigkeit zu beurteilen, ob der Patient Grund und Bedeutung der Behandlung einsehen kann und in der Lage ist aufgrund dieser Einsicht seinen Willen zu bilden. Dies hängt vom Einzelfall ab. Gem. § 173 Abs. 1 ABGB wird allerdings die notwendige Einsichtsfähigkeit bei mündigen minderjährig also bei ab 14-jährigen, vermutet.
Ist die Behandlung gewöhnlich mit dem Risiko von schweren oder nachteiligen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden, so ist zusätzlich zur Einwilligung des einsichtsfähigen Minderjährigen auch noch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig.
Auch unter 14-jährige können die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit haben und in diesem Fall selbst einwilligen. Ansonsten ist die Einwilligung bei den Erziehungsberechtigten einzuholen. Der behandelnde Arzt muss die Einsichtsfähigkeit prüfen.
Die Einwilligung muss frei von Willensmängel sein. Der Patient muss sich der Tragweite seiner Entscheidung bewusst sein, weshalb auch eine entsprechende Aufklärung notwendig ist.
Widerruf
Die einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dieser Widerruf ist an keine Formvorschriften gebunden. Es könnte daher auch ein schlüssiger Widerruf vorliegen.
Nachträglicher Wegfall der Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Problematisch ist es, wenn der Patient zunächst einsichts- und urteilsfähig ist, einer Behandlung zustimmt, später aber die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert. Der OGH hat sich diesbezüglich mit der Frage auseinandergesetzt. Die Zustimmung wird nicht automatisch mit Wegfall der Einsichts- und Urteilsfähigkeit außer Kraft gesetzt. Ein Widerruf soll auch nach Verlust Einsichts- und Urteilsfähigkeit möglich sein.
Mängel in der Einwilligung führen grundsätzlich dazu, dass der Eingriff rechtswidrig ist. Der Patient kann daher unter Umständen, auch wenn die Behandlung völlig lege artis also völlig nach dem Stand der Wissenschaft geschehen ist und der Arzt die Behandlung völlig richtig durchgeführt hat, Schadenersatz verlangen.
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