Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund

Auflösung Vertrag

Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in eine Lage geraten, in der die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich ist oder unzumutbar ist. Liegt ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vor, spricht man, wenn der Arbeitgeber das Dienstverhältnis beendet von Entlassung, beendet ist Arbeitnehmer, spricht man von einem Austritt. Jedenfalls müssen aber in beiden Fällen schwerwiegende Gründe vorliegen, die eben ein Weiterarbeiten unzumutbar machen. Deshalb muss auch eine Auflösungserklärung unverzüglich erfolgen. Auch wenn eine angemessene Überlegungsfrist bei unklarem Sachverhalt oder Rechtslagen gewährt wird, ist diese aber äußerst kurz zu halten.

 

Die Entlassungsgründe sind für Angestellte in § 27 AngG demonstrativ aufgezählt:

  1. wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;
  2. wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten;
  3. wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt;
  4. wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblicher Zeit die Dienstleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
  5. wenn der Angestellte durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblicher Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;
  6. wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt.

Daneben können noch weitere Gründe zur Auflösung führen.

Für Arbeiter gilt § 82 Gewerbeordnung. Diese sind taxativ also abschließend aufgezählt nämlich: 

  1. bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Gewerbsinhaber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat;
  2. zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird;
  3. der Trunksucht verfällt, und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde;
  4. sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen lässt;
  5. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Gewerbsinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt;
  6. die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, oder die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
  7. sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbsinhaber oder dessen Hausgenossen, oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht, oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
  8. mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird;
  9. durch länger als vierzehn Tage gefänglich angehalten wird.

Zu berücksichtigen ist, dass der Entlassungsgrund zum Zeitpunkt der Entlassung nicht genannt werden muss, er muss aber bereits vorgelegen haben. Es können daher Entlassungsgründe später noch behauptet werden. Da die Rechtsprechung äußerst streng ist, sollte der Sachverhalt möglichst rasch geklärt werden. Sollte dies nicht möglich sein empfiehlt sich eine Suspendierung.

Eine gerechtfertigte Entlassung hat zur Folge, dass die "Abfertigung alt" verloren geht, des Weiteren kann der, der den Entlassungsgrund gesetzt hat schadenersatzpflichtig werden.

Ungerechtfertigte Entlastung

Es kommt aber auch vor, dass ein Arbeitnehmer zu schnell entlassen wird. Stellt sich heraus, dass die Entlassung ungerechtfertigt ist, lebt das Arbeitsverhältnis aber nicht wieder auf, sondern der Arbeitnehmer bekommt eine sogenannte Kündigungsentschädigung. Er hat beispielsweise Anspruch auf die "Abfertigung alt" und ist weiter so zu stellen, als wäre er unter Einhaltung aller Fristen gekündigt worden. Ihm stehen also Lohnfortzahlungen, Urlaubsersatzleistungen etc. zu.

Austritt

Auch für den Austritt sind die Austrittsgründe im § 26 Angestelltengesetz für den Angestellten demonstrativ aufgezählt nämlich:

  1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
  2. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  3. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  4. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.

 

Für Arbeiter gelten gemäß § 82a Gewerbeordnung taxativ nachstehende Gründe:

  1. wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
  2. wenn der Gewerbsinhaber sich einer tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
  3. wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
  4. wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  5. wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.

Auch der Austritt löst das Dienstverhältnis sofort auf. Bei berechtigtem Austritt ist Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er eine ordnungsgemäße Kündigung ausgesprochen, d. h. es besteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung

Ist der Arbeitnehmer ungerechtfertigt ausgetreten und trifft ihn dabei ein Verschulden, wird er schadenersatzpflichtig. Es könnte also sein, dass dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht. Für diesen hätte, wenn er schuldhaft gehandelt Arbeitnehmer einzustehen.

Gerne beraten wir Sie persönlich über alle Fragen im Falle einer vorzeitigen Lösung Ihres Arbeitsvertrages. Rufen Sie an +43 5372 645 43 oder schreiben Sie uns office@rechtsanwalt-huber.at