Urlaubspflicht während der Corona-Krise. Schickt uns COVID-19 auf Urlaub?

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Normalerweise kann der Chref nicht einseitig Urlaub anordnen, aber der Arbeitnehmer auch nicht auf einen bestimmten Urlaub bestehen. Der Urlaub muss einvernehmlich vereinbart werden.

Nunmehr hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt doch einseitig Urlaub anzuordnen.

Wenn Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmegesetz zum Verbot oder zur Einschränkung des Betretens von Betrieben führen, können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dazu verpflichtet werden in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen allerdings nur bis zu 2 Wochen verbraucht werden.

Weiters ausgenommen sind solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.

Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Im Übrigen gilt zugunsten des Arbeitnehmers, dass auch wenn Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustandekommen das Entgelt weiter zu zahlen ist.

Zur Kurzarbeit siehe hier.

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