Patientenrechte
Es gibt leider nicht ein eigenes Gesetz über die Patientenrechte. Vielmehr sind diese in verschiedensten Gesetzen verteilt. So finden sich Teile etwa im allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Unterbringungsgesetz (UbG) im Patientenverfügungsgesetz (PatVG) im Impfschadengesetz (ImpfSchG), Ärztegesetz (ÄrzteG) im Strafgesetzbuch (StGB) Krankenanstalten und Kuranstalten Gesetz (KAKuG) und deren Ausführungsgesetze der Länder.
Land und Bund haben sich auf die sogenannte Patientencharta geeinigt. Es handelt sich um eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung. Allerdings hat diese keine normative Wirkung, sondern soll nur eine politische Signalwirkung haben.
Rechte aus der Patientencharta:
- Recht auf Behandlung und Pflege
- Recht auf Achtung der Würde und Integrität
- Recht auf Selbstbestimmung und Information
- Recht auf Dokumentation
- Besondere Bestimmungen für Kinder
- Vertretung von Patienteninteressen
- Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
- Gemeinschaftsrecht
Die EU-Richtlinie 2011/24/EU ist in Österreich durch das EU-Patientenmobilitätsgesetz (EU-PMG) umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, die klare Information der Patienten, Gewährleistung der Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung sowie deren Kontinuität. Es soll sichergestellt werden, dass Patienten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Behandlungen wie Staatsangehörige des Behandlungsmitgliedstaats genießen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass die Gesundheitsdienste regelmäßig überwacht werden und die Patienten die Möglichkeit haben im Falle eines Schadens Beschwerde einzulegen. Zudem soll der Patient Schutz der Privatsphäre haben.