Darf ich einfach so fotografiert werden?

Fotografieren
Recht am eigenen Bild

Beinahe jeder trägt ein Handy mit sich, mit dem man jederzeit Fotos schießen und sie blitzschnell ins Internet stellen kann. Umso öfter stellt sich die Frage, ob man Fotos einfach so in der Öffentlichkeit machen darf, auch wenn andere Personen darauf erkennbar sind. Darf man jedes Foto einfach auf Facebook und Twitter teilen?

Persönlichkeitsrechte

Das Recht auf Schutz des eigenen Bildes gehört im Sinne des § 16 ABGB zu den Persönlichkeitsrechten. Grundsätzlich werden den Geschädigten daher Abwehransprüche und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche zuerkannt. Die Rechtsprechung betont allerdings, dass dieser Schutz der Persönlichkeitsrechte nicht überspannt werden darf. Dies würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen des anderen und der Allgemeinheit führen.

Geheime Aufnahmen:

Jedenfalls verboten sind geheime Bildaufnahme im privaten Bereich, fortdauernde unerwünschte Überwachung und Verfolgung, da dies eine Verletzung der Geheimsphäre darstellt. So wird etwa einem Mieter auch ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet werden darf. (Videoüberwachung im Hausgang)

Aufnahme einer Person mit Veröffentlichung

Lange hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die bloße Aufnahme einer Person – im Gegensatz zur Verbreitung – als zulässig erachtet. Nach § 78 Urhebergesetz besteht grundsätzlich ein ausreichender Schutz, weil hiernach eine Veröffentlichung bzw. Ausstellung des Lichtbildes dann verboten ist, wenn damit eine Beeinträchtigung schützenswerte Interesse des Abgebildeten einhergeht. Es findet hier also eine Interessenabwägung statt, wobei das Bild nicht allein für sich zu beurteilen ist, sondern insbesondere auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchem sich das Bild gestaltet. Dies etwa, wenn eine Person durch die Veröffentlichung in einem nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wird. (zufälliges Vorbeigehen an einer Demo). Insbesondere ist auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen.

Aufnahme einer Person ohne Veröffentlichung

Unter Umständen kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellen, ohne, dass das Bild veröffentlicht wird.

Die Herstellung eines Bildes einer Person in der Öffentlichkeit und ohne Verbreitungsabsicht kann einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Der OGH spricht davon, dass schon das damit verbundene fotografische festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation von Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und ihn an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern kann. Der OGH argumentiert damit, dass in Anbetracht der heutigen Verbreitung- und Manipulationsmöglichkeiten durch die moderne Digital-Technik der Betroffene im Vorhinein nie wissen kann, wie die Aufnahme in weiterer Folge verwendet wird. Ausdrücklich stellt der OGH aber fest, dass diesbezüglich eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist. Es kommt darauf an, ob der abgebildete auf der Aufnahme identifiziert werden kann. Je weniger eine Identifizierung möglich ist, desto geringer werden auch die Beeinträchtigungen seien. Von Interesse ist auch, ob die Aufnahme gezielt erfolgt ist oder die Person nur zufällig auf dem Bild zu sehen ist. Bei einer absichtlichen Aufnahme wird davon auszugehen sein, dass der Betroffene das Gefühl hat, überwacht zu werden. Hier sind die Persönlichkeitsrechte natürlich stärker betroffen als bei Personen, die zufällig in eine Aufnahme mit einbezogen werden.

Ist der Abgebildete überhaupt nicht zu identifiziert, wird in der Regel eine Persönlichkeitsverletzung nicht vorliegen (wenn der Abgebildete nicht gerade den Eindruck hat, gezielt fotografiert worden zu sein).

Zusammenfassung:

Wird eine Person in der Öffentlichkeit fotografiert und das Bild veröffentlicht, so erfolgt eine Interessenabwägung nach § 78 Urhebergesetz (UrhebG). Eine solche Veröffentlichung oder Verbreitung ist nicht zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden Dies ist etwa dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit der gesamten Erscheinung des Bildes und unter Bezug des Textes man etwa in ein schlechtes Licht gerückt wird. (läßt auf unrichtige Tatsachen schließen)

Wird das Bild nicht veröffentlicht muss in der Regel eine begründete Besorgnis hinzutreten, dass dieses Bild vielleicht doch manipuliert oder verbreitet werden könnte, wobei es eine große Rolle spielt, ob die Person  gezielt fotografiert wurde oder etwa im Rahmen eines Urlaubsfotos rein zufällig im Hintergrund zu sehen ist.

Eine große Rolle spielt auch die Frage wie gut die abgebildete Person identifizierbar ist.

Geheime Aufnahmen, insbesondere Aufnahmen im privaten Bereich sind in aller Regel unzulässig.

Auch wenn es in aller Regel sehr schwierig sein kann einmal in elektronischen Medien (Facebook Twitter & Co.) veröffentlichte Bilder aus dem Netz zu löschen, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Fotografen und allenfalls auch Schadensersatzansprüche.

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