COVID-19 Wie ist das mit den Fristen bei Gericht und Behörden?
Bei Ämtern, Behörden und Gerichten besteht derzeit nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten des Parteienverkehrs. Verhandlungen wurden abberaumt, aufgrund der derzeitigen Corona-Kriese wurde die Bewegungsfreiheit enorm stark eingeschränkt. Die sozialen Kontakte sollen so gut wie möglich eingeschränkt werden. Dennoch sind Behördengänge unumgänglich, sei es um Anträge zu stellen, Einsprüche oder Klagen einzubringen, etc. Dabei sind oftmals sehr strenge Fristen einzuhalten. Die Versäumung einer Frist kann enorme rechtliche Auswirkungen haben. Gestern (20.03.2020) hat der Nationalrat nunmehr unter anderem Reglungen für diese Frist beschlossen:
Verwaltungsverfahren:
In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG und VVG) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Dies gilt auch für Verjährungsfristen (jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
Die Behörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dies gilt allerdings nur, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
Gerichtliche Verfahren
In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, nach dem Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.
Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Allerdings nur, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts
Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.
Achtung! Unterscheide Unterbrechung von Hemmung
Die Hemmung schiebt den Beginn oder die Fortsetzung hinaus. Der Zeitraum vom Beginn der Frist bis zum Zeitpunkt der Hemmung ist anzurechnen; er wird nach Ende der Hemmung berücksichtigt.
Bei einer Unterbrechung beginnt dies Frist danach von neuem an zu laufen. Die bis dahin abgelaufene Zeit zählt nicht mehr.
Achtung! Da im Rechtsverkehr die Versäumung von Fristen enorme Rechtsfolgen haben können, teilweise die Fristenregelungen sehr kompliziert und oft unklar sind, empfehle ich im Zweifel Anbringen etc. früh genug einzubringen und sich über die Fristen im Einzelfall genauestens zu informieren.
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Bleiben Sie gesund!