COVID-19: Aufschub für Mietzahlungen!

Wohnung
Bild von Erika Wittlieb auf Pixabay

Die COVID-Pandemie hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaft. Kurzarbeit, Kündigung und ausbleibendes Einkommen kann dazu führen, dass man selbst in eine finanzielle Schieflage gerät. Muss die Miete trotzdem bezahlt werden?

Den Mietern wurden nunmehr diesbezüglich eine wesentliche Erleichterung eingeräumt und zwar dadurch, dass die Mieten zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 aufgeschoben werden können.

Wenn der Mieter aufgrund der derzeitigen Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gelangt und er die Mieten für April, Mai, Juni nicht bezahlen kann, muss er nicht befürchten, dass er dadurch die Wohnung verliert. Freilich muss der Betrag nachbezahlt werden, bis zum 31. Dezember 2020 kann der Vermieter die Zahlung aber nicht gerichtlich einklagen. Fehlende Beträge sind ab Fälligkeit mangels anderer Vereinbarung mit 4 % p.a. zu verzinsen.

Ab 1.1.2021 kann der Vermieter die Rückstände einklagen. Auflösen kann der das Mietverhältnis allerdings erst, wenn bis zum 30. Juni 2022 (damit tritt dieses Gesetz außer Kraft) die Rückstände immer noch nicht vollständig bezahlt sind.

Der Vermieter kann die fälligen Mieten auch nicht aus der Kaution entnehmen.

Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters durch die derzeitigen COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt ist. Dies kann sein, weil man aufgrund der Schließung des Betriebes den Job verloren hat, oder dass etwa einem selbstständigen die Kunden ausbleiben, aber auch, dass ein selbstständiger seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, weil er selbst an COVID-19 erkrankt ist und deshalb etwa wochenlang im Spital behandelt werden muss oder in Quarantäne ist.

Wer aber weder gesundheitlich beeinträchtigt noch eine Einkommensminderung aufgrund der derzeitigen Corona-Krise erleidet, kann bei qualifizierter Säumnis mit der Bezahlung des Mietzinses nach wie vor gekündigt werden bzw. kann das Mietverhältnis aufgehoben werden. Immer kann auch wegen anderen Gründen ­- seien sie gesetzlich oder vertraglich vereinbart - das Mietverhältnis aufgelöst werden. Das Recht des Mieters den Mietvertrag aus anderen Gründen aufzulösen bleibt daher unberührt. Ebenso bleibt das Recht Auflösung unberührt, wenn andere Mietzinse nicht bezahlt würden, etwa Februar oder August)

Achtung!

Diese Regelung gelten nicht für Geschäftsraummietverträge oder Pachtverträge! Sonst aber für alle Arten von Mietverträgen, ob sie dem Mietrechtsgesetz zur Gänze, nur zum Teil, oder überhaupt nicht unterliegen.

Diese Bestimmungen können auch nicht vertraglich abbedungen werden.

Sollte – aus welchen Gründen auch immer – ein Mietvertrag bereits aufgehoben oder beendet worden sein, so kann auf Antrag eine etwaige Räumungsexekution aufgeschoben werden. Dabei ist keine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Es genügt, dass die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses unentbehrlich ist. Es sei denn, die Räumung wäre zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Auch hier will man die durch die derzeitige Krise erschwerte Wohnungssuche verhindern bzw. eindämmen.

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