Ansprüche bei verspäteten Flügen

Flugzeug

Der Flug ist überbucht, wird annulliert oder startet erst mit Verspätung. Die EU-Verordnung 261/2004 regelt, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Diese EU-Verordnung gilt grundsätzlich für alle Flüge innerhalb der EU, aber auch für Flüge, die aus der Europäischen Union starten oder in der EU landen und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. Diese Verordnung regelt eine pauschale Abgeltung für die Verspätung oder Annullierung eines Fluges. Die pauschale Vergütung hat den Vorteil, dass der tatsächliche Schaden und auch die sonst bei Schadenersatzansprüchen notwendigen Voraussetzungen (in Österreich insbesondere Rechtswidrigkeit und Verschulden) nicht nachgewiesen werden müssen. Es ist aber auch möglich, neben dieser pauschalen Entschädigung nach dieser EU-Verordnung den weitergehenden Schaden nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht zu verlangen.

Die Ausgleichsansprüche für Verspätung oder Annullierung der Flüge liegen zwischen € 250,00 bis € 600,00, wobei der jeweilige Pauschalbetrag von der Flugstrecke und von der Dauer der Verspätung abhängig ist.

Die EU-Verordnung verpflichtet die Luftfahrtunternehmen aber auch, dass den Fluggästen entsprechende Betreuungsleistungen zustehen, wenn nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass gewisse Flüge eine gewisse Verspätung haben werden.

So sind insbesondere angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, unter Umständen die Hotelunterbringung, die Beförderung zwischen Flughafen und Autounterbringung, aber auch unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen, zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. 

Bei einer Annullierung des Fluges steht dem Fluggast neben der Ausgleichszahlung und den genannten Betreuungsleistungen auch die Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung zu. Wenn den Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel angeboten wird und dadurch nur bestimmte Verspätungen beim Flugziel gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegen, so können die Ausgleichszahlungen um 50 % gekürzt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Annullierung oder Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, ist eine Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung nicht zu leisten. Außergewöhnliche Umstände können starker Nebel, Flugausfall wegen Vulkanaschewolke, starker Schneefall, etc. sein.

Mit Urteil vom 23. 10. 2012 bestätigte der EuGH seine bisherige Rechtssprechung, wonach Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichstehen.

 

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